<!--[-->Verordnung zur befristeten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte im Sommertourismus (2014)<!--]-->
Verordnung zur befristeten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte im Sommertourismus (2014)
Verordnung vom 30.04.2014

Zusammenfassung

Die Verordnung legt 900 befristete Arbeitsplätze für ausländische Kräfte im Sommertourismus fest, begrenzt Beschäftigungszeiten auf 25 Wochen und gibt EU‑Staatsangehörigen sowie Asylsuchenden Vorrang. Sie gilt bis zum 30. September 2014.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/30/2014XXV
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung legt 900 befristete Arbeitsplätze für ausländische Kräfte im Sommertourismus fest, begrenzt Beschäftigungszeiten auf 25 Wochen und gibt EU‑Staatsangehörigen sowie Asylsuchenden Vorrang. Sie gilt bis zum 30. September 2014.

Schwerpunkte

  • Ein Gesamtkontingent von 900 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern und müssen spätestens am 31. Oktober 2014 enden.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Hundstorfer Rudolf © Parlamentsdirektion

Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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