Verordnung zur befristeten Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte im Sommertourismus (2014)
Verordnung vom 30.04.2014Zusammenfassung
Die Verordnung legt 900 befristete Arbeitsplätze für ausländische Kräfte im Sommertourismus fest, begrenzt Beschäftigungszeiten auf 25 Wochen und gibt EU‑Staatsangehörigen sowie Asylsuchenden Vorrang. Sie gilt bis zum 30. September 2014.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/30/2014XXV
Arbeitsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt 900 befristete Arbeitsplätze für ausländische Kräfte im Sommertourismus fest, begrenzt Beschäftigungszeiten auf 25 Wochen und gibt EU‑Staatsangehörigen sowie Asylsuchenden Vorrang. Sie gilt bis zum 30. September 2014.Schwerpunkte
- Ein Gesamtkontingent von 900 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte im Sommertourismus wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens 25 Wochen dauern und müssen spätestens am 31. Oktober 2014 enden.
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