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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen (Januar 2015)
Verordnung vom 09.01.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Januar 2015 fest, mit welchen prozentualen Hundertsätzen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres1/9/2015XXV
Finanzwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Januar 2015 fest, mit welchen prozentualen Hundertsätzen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die rechtliche Grundlage für die Festlegung der Hundertsätze bilden.
  • Die Hundertsätze bestimmen, wie hoch die Kaufkraftausgleichszulage für den jeweiligen Dienstort im Januar 2015 ausfällt.
Dokumente (PDFs)
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Kurz Sebastian

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