Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2015 fest, mit welchen prozentualen Hundertsätzen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres1/9/2015XXV
Finanzwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2015 fest, mit welchen prozentualen Hundertsätzen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die rechtliche Grundlage für die Festlegung der Hundertsätze bilden.
- Die Hundertsätze bestimmen, wie hoch die Kaufkraftausgleichszulage für den jeweiligen Dienstort im Januar 2015 ausfällt.
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