Zusammenfassung
Die Verordnung 111/2015 verlängert für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung von Sammelanträgen und Zahlungsansprüchen bis zum 1. Juni 2015.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft5/22/2015XXV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung 111/2015 verlängert für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung von Sammelanträgen und Zahlungsansprüchen bis zum 1. Juni 2015.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz (1a) wird zu § 21 Abs. 1 eingefügt, um eine abweichende Frist für das Antragsjahr 2015 festzulegen.
- Die Frist gilt für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 der EU‑Verordnung Nr. 640/2014.
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