Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die dreijährige Ausbildung zum Hafner bzw. zur Hafnerin, definiert das Berufsprofil, Lerninhalte, Schlüsselqualifikationen und Prüfungsmodalitäten und trat am 1. Juni 2015 in Kraft.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft5/26/2015XXV
Umwelt
Bildung
Arbeitsrecht
Gewerbeaufsicht
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die dreijährige Ausbildung zum Hafner bzw. zur Hafnerin, definiert das Berufsprofil, Lerninhalte, Schlüsselqualifikationen und Prüfungsmodalitäten und trat am 1. Juni 2015 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Ausbildung zum Hafner bzw. zur Hafnerin dauert drei Jahre; im Lehrvertrag, Lehrzeugnis und Prüfungszeugnis wird das Geschlecht des Lernenden berücksichtigt.
- Das Berufsprofil umfasst das Erstellen technischer Zeichnungen, Durchführen von Wärme‑ und Önberechnungen, Bearbeiten keramischer Bauteile, Herstellen von Öfen und Heizungsanlagen sowie Kundenberatung zu Energie‑ und Umweltfragen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.