<!--[-->Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Land‑ und Baumaschinentechnik (2015)<!--]-->
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Land‑ und Baumaschinentechnik (2015)
Verordnung vom 26.05.2015

Zusammenfassung

Die 119. Verordnung von 2015 legt die Berufsausbildung im Lehrberuf Land‑ und Baumaschinentechnik fest, definiert zwei Schwerpunkte (Land‑ bzw. Baumaschinen), beschreibt das Berufsprofil, den Prüfungsablauf und tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft5/26/2015XXV
Bildung

Zusammenfassung

Die 119. Verordnung von 2015 legt die Berufsausbildung im Lehrberuf Land‑ und Baumaschinentechnik fest, definiert zwei Schwerpunkte (Land‑ bzw. Baumaschinen), beschreibt das Berufsprofil, den Prüfungsablauf und tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Lehrberuf "Land‑ und Baumaschinentechnik" wird eingeführt, der eine Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren hat und zwei mögliche Schwerpunkte (Landmaschinen bzw. Baumaschinen) vorsieht.
  • Das Berufsprofil definiert ein breites Spektrum an technischen Tätigkeiten (Reparatur, Wartung, Diagnose) und fachübergreifenden Kompetenzen wie Methoden‑, Sozial‑, Kommunikations‑ und Arbeitsethik‑fähigkeiten.
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

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