Zusammenfassung
Die Verordnung vom 3. Juni 2015 bestimmt für Juni 2015 die prozentualen Hundertsätze, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres6/3/2015XXV
Finanzwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 3. Juni 2015 bestimmt für Juni 2015 die prozentualen Hundertsätze, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Juni 2015 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die Sätze unterscheiden sich je nach Dienstort; z. B. 60 % für Genf, 2 % für Stuttgart, 24 % für Abu Dhabi usw.
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