Grunderwerbsteuer‑Selbstberechnungsverordnung 2015 – Elektronische Datenübermittlung an die Justiz
Verordnung vom 22.06.2015Zusammenfassung
Die Grunderwerbsteuer‑Selbstberechnungsverordnung von 2015 verpflichtet die Finanzverwaltung, die im Rahmen der Selbstberechnung erfassten Daten elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Sie legt fest, welche Angaben zu übermitteln sind, dass für jeden Erwerber eine Vorgangsnummer generiert wird und dass die Übermittlung täglich erfolgt. Die Verordnung trat am 1. Juli 2015 in Kraft und ersetzte frühere Regelungen.Bundesministerium für Finanzen6/22/2015XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Grunderwerbsteuer‑Selbstberechnungsverordnung von 2015 verpflichtet die Finanzverwaltung, die im Rahmen der Selbstberechnung erfassten Daten elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Sie legt fest, welche Angaben zu übermitteln sind, dass für jeden Erwerber eine Vorgangsnummer generiert wird und dass die Übermittlung täglich erfolgt. Die Verordnung trat am 1. Juli 2015 in Kraft und ersetzte frühere Regelungen.Schwerpunkte
- Die Abgabenbehörde muss die im Rahmen der Selbstberechnung erfassten Daten elektronisch an die Justiz übermitteln.
- Für jeden Erwerber wird eine eindeutige Vorgangsnummer generiert, die dem Parteienvertreter sichtbar gemacht werden muss.
Dokumente (PDFs)
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