Zusammenfassung
Die Verordnung definiert, welche bereits abgeschlossenen Ausbildungen auf den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik angerechnet werden können und legt das Inkrafttreten zum 1. September 2015 fest.Bundesministerium für Bildung und Frauen6/22/2015XXV
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung definiert, welche bereits abgeschlossenen Ausbildungen auf den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik angerechnet werden können und legt das Inkrafttreten zum 1. September 2015 fest.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass drei spezifische Ausbildungen – Trainer‑Lehrgang, Sportlehrer‑Lehrgang und bestimmte Bachelorstudiengänge – in vollem Umfang auf die Dauer des Hochschullehrgangs Freizeitpädagogik angerechnet werden.
- Ausbildungen, die nicht in § 1 aufgeführt sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt und können nach dem allgemeinen Anrechnungsrecht (§ 56 Hochschulgesetz) berücksichtigt werden.
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