<!--[-->Freizeitpädagogik‑Anrechnungsverordnung 2015<!--]-->
Freizeitpädagogik‑Anrechnungsverordnung 2015
Verordnung vom 22.06.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert, welche bereits abgeschlossenen Ausbildungen auf den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik angerechnet werden können und legt das Inkrafttreten zum 1. September 2015 fest.
Bundesministerium für Bildung und Frauen6/22/2015XXV
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung definiert, welche bereits abgeschlossenen Ausbildungen auf den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik angerechnet werden können und legt das Inkrafttreten zum 1. September 2015 fest.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt fest, dass drei spezifische Ausbildungen – Trainer‑Lehrgang, Sportlehrer‑Lehrgang und bestimmte Bachelorstudiengänge – in vollem Umfang auf die Dauer des Hochschullehrgangs Freizeitpädagogik angerechnet werden.
  • Ausbildungen, die nicht in § 1 aufgeführt sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt und können nach dem allgemeinen Anrechnungsrecht (§ 56 Hochschulgesetz) berücksichtigt werden.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Heinisch-Hosek Gabriele © Parlamentsdirektion

Heinisch-Hosek Gabriele

SPÖ


Bundeswahlvorschlag


Kunst und Kultur


Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.