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Schulische‑Freizeit‑Betreuungsverordnung – Qualifikationsanforderungen
Verordnung vom 22.06.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Qualifikationen Personen besitzen müssen, um Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulen auszuüben, und definiert konkrete Nachweise für Erste Hilfe, Freizeitpädagogik, schulrechtliche Grundlagen sowie Bewegung‑ und Sportqualifikationen.
Bundesministerium für Bildung und Frauen6/22/2015XXV
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Qualifikationen Personen besitzen müssen, um Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulen auszuüben, und definiert konkrete Nachweise für Erste Hilfe, Freizeitpädagogik, schulrechtliche Grundlagen sowie Bewegung‑ und Sportqualifikationen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert, dass Personen einen Nachweis über bestimmte Qualifikationen erbringen müssen, um in der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulen tätig zu sein.
  • Für den Bereich „Erste Hilfe“ ist ein erfolgreich abgeschlossener Kurs mit mindestens 16 Stunden vorgeschrieben.
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