<!--[-->Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 BHG 2013<!--]-->
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 BHG 2013
Verordnung vom 24.06.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 24. Juni 2015 ändert die frühere Regelung zur Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013. Sie streicht Ziffer 3 in § 1, benennt Ziffer 4 zu „3.“ um und legt fest, dass bestimmte Organisationseinheiten künftig der Generaldirektion für den Strafvollzug zugeordnet werden. Die geänderten Bestimmungen treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz6/24/2015XXV
Justiz
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 24. Juni 2015 ändert die frühere Regelung zur Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013. Sie streicht Ziffer 3 in § 1, benennt Ziffer 4 zu „3.“ um und legt fest, dass bestimmte Organisationseinheiten künftig der Generaldirektion für den Strafvollzug zugeordnet werden. Die geänderten Bestimmungen treten am 1. Juli 2015 in Kraft.

Schwerpunkte

  • In § 1 entfällt die bisherige Ziffer 3; die alte Ziffer 4 wird zur neuen Ziffer 3 umbenannt.
  • In § 2 wird festgelegt, dass die in § 1 Z 3 genannten Organisationseinheiten künftig als haushaltsführende Stellen der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen eingerichtet werden.
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