Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleich im Ausland (Februar 2015)
Verordnung vom 04.02.2015Zusammenfassung
Die 17. Verordnung vom 4. Februar 2015 legt für Februar 2015 für über 100 Auslandsstandorte individuelle Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete verwendet werden.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres2/4/2015XXV
Finanzwesen
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die 17. Verordnung vom 4. Februar 2015 legt für Februar 2015 für über 100 Auslandsstandorte individuelle Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete verwendet werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, um die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze zu schaffen.
- Für den Monat Februar 2015 wird für jeden im Ausland eingesetzten Dienstort ein individueller Hundertsatz festgelegt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
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