Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Dienstgrad‑Bezeichnungen im Exekutivdienst des Justizressorts verwendet werden dürfen, definiert Standard‑ und Sonderregelungen für verschiedene Funktions‑ und Gehaltsgruppen und regelt besondere Bestimmungen für Auslandseinsätze. Sie trat am 1. Juli 2015 in Kraft.Bundesministerium für Justiz6/25/2015XXV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Dienstgrad‑Bezeichnungen im Exekutivdienst des Justizressorts verwendet werden dürfen, definiert Standard‑ und Sonderregelungen für verschiedene Funktions‑ und Gehaltsgruppen und regelt besondere Bestimmungen für Auslandseinsätze. Sie trat am 1. Juli 2015 in Kraft.Schwerpunkte
- Bestimmt die zulässigen Dienstgrad‑Bezeichnungen für Beamte der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort, von General bis Leutnant.
- Legt für Beamte der Verwendungsgruppe E1, die einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet sind, alternative Dienstgrad‑Bezeichnungen fest.
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