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Recycling‑Baustoffverordnung – Pflichten für Bau‑ und Abbruchabfälle
Verordnung vom 29.06.2015

Zusammenfassung

Die Recycling‑Baustoffverordnung regelt Pflichten bei Bau‑ und Abbruchtätigkeiten, definiert Qualitätsklassen für Recycling‑Baustoffe und legt umfangreiche Dokumentations‑ und Meldepflichten fest. Ziel ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und ein sicherer Umgang mit schadstoffbelasteten Materialien.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft6/29/2015XXV
Umwelt
Abfallwirtschaft
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen

Zusammenfassung

Die Recycling‑Baustoffverordnung regelt Pflichten bei Bau‑ und Abbruchtätigkeiten, definiert Qualitätsklassen für Recycling‑Baustoffe und legt umfangreiche Dokumentations‑ und Meldepflichten fest. Ziel ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und ein sicherer Umgang mit schadstoffbelasteten Materialien.

Schwerpunkte

  • Bei Bauvorhaben, bei denen mehr als 100 t Bau‑ und Abbruchabfälle anfallen, muss vor dem Abbruch eine orientierende Schad‑ und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person durchgeführt werden; bei Projekten über 3 500 m³ Brutto‑Rauminhalt ist stattdessen eine umfassende Schadstofferkundung nach ON‑Regel 192130 erforderlich.
  • Der Abbruch muss als Rückbau nach ÖNORM B 3151 erfolgen, gefährliche Stoffe (z. B. Asbest, PCB) müssen entfernt werden, und die Rückbaumaßnahmen sind zu dokumentieren; die Unterlagen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Dokumente (PDFs)
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

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