Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Juli 2015)
Verordnung vom 06.07.2015Zusammenfassung
Die 192. Verordnung legt für Juli 2015 für zahlreiche Dienstorte im Ausland unterschiedliche Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten verwendet werden.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres7/6/2015XXV
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die 192. Verordnung legt für Juli 2015 für zahlreiche Dienstorte im Ausland unterschiedliche Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten verwendet werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die Festlegung von Hundertsätzen für die Kaufkraftausgleichszulage erlauben.
- Der Hundertsatz wird nach § 21b Abs. 1 GehG für den jeweiligen Monat festgelegt und dient als Basis zur Berechnung der Zulage.
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