Zusammenfassung
Die Verordnung schreibt vor, dass Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen ausüben, sich vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach alle sechs Wochen ärztlich auf Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen müssen. Zusätzlich erhalten sie einen Lichtbildausweis, den sie bei Kontrollen mitführen müssen.Bundesministerium für Gesundheit7/14/2015XXV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung schreibt vor, dass Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen ausüben, sich vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach alle sechs Wochen ärztlich auf Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen müssen. Zusätzlich erhalten sie einen Lichtbildausweis, den sie bei Kontrollen mitführen müssen.Schwerpunkte
- Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen ausüben, müssen sich vor Beginn ihrer Tätigkeit einer ärztlichen Eingangsuntersuchung und anschließend alle sechs Wochen einer Kontrolluntersuchung unterziehen.
- Im Rahmen der Eingangsuntersuchung muss die Ärztin/der Arzt ausführlich über Infektionsrisiken, Verhütungsmöglichkeiten, gynäkologische Vorsorge und Schutzimpfungen aufklären.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.