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Gesundheitskontrollen für Sexarbeiter*innen
Verordnung vom 14.07.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung schreibt vor, dass Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen ausüben, sich vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach alle sechs Wochen ärztlich auf Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen müssen. Zusätzlich erhalten sie einen Lichtbildausweis, den sie bei Kontrollen mitführen müssen.
Bundesministerium für Gesundheit7/14/2015XXV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung schreibt vor, dass Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen ausüben, sich vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach alle sechs Wochen ärztlich auf Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen müssen. Zusätzlich erhalten sie einen Lichtbildausweis, den sie bei Kontrollen mitführen müssen.

Schwerpunkte

  • Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen ausüben, müssen sich vor Beginn ihrer Tätigkeit einer ärztlichen Eingangsuntersuchung und anschließend alle sechs Wochen einer Kontrolluntersuchung unterziehen.
  • Im Rahmen der Eingangsuntersuchung muss die Ärztin/der Arzt ausführlich über Infektionsrisiken, Verhütungsmöglichkeiten, gynäkologische Vorsorge und Schutzimpfungen aufklären.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

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