Zusammenfassung
Die Verordnung von 2015 passt die Durchführungsverordnung zum Fremdenpolizeigesetz an: Sie aktualisiert Rechtsverweise, legt eine tägliche Gebühr für Schubhaft fest und ergänzt neue Bestimmungen, die am 20. Juli 2015 in Kraft treten.Bundesministerium für Inneres7/16/2015XXV
Grenze
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2015 passt die Durchführungsverordnung zum Fremdenpolizeigesetz an: Sie aktualisiert Rechtsverweise, legt eine tägliche Gebühr für Schubhaft fest und ergänzt neue Bestimmungen, die am 20. Juli 2015 in Kraft treten.Schwerpunkte
- In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge, die auf die EU‑Visumpflichtverordnung verweist, durch den Hinweis „Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005)“ ersetzt, um die Bezugnahme zu vereinfachen.
- In § 9a wird das Zitat „§ 52 Abs. 3 FPG“ durch das aktuelle Zitat „§ 52 Abs. 7 FPG“ ersetzt, weil sich die Rechtslage geändert hat.
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