Betrauung der EAK als zentrale Koordinierungsstelle für Elektro‑Altgeräte (bis 2025)
Verordnung vom 23.07.2015Zusammenfassung
Die Bundesministerin hat die Elektroaltgeräte‑Koordinierungsstelle Austria GmbH (EAK) beauftragt, die Aufgaben des § 13b Abs. 1 AWG 2002 zu übernehmen. Die Betrauung gilt bis zum 31. August 2025 und basiert auf § 14 Abs. 2a AWG 2002.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft7/23/2015XXV
Abfallwirtschaft
Zusammenfassung
Die Bundesministerin hat die Elektroaltgeräte‑Koordinierungsstelle Austria GmbH (EAK) beauftragt, die Aufgaben des § 13b Abs. 1 AWG 2002 zu übernehmen. Die Betrauung gilt bis zum 31. August 2025 und basiert auf § 14 Abs. 2a AWG 2002.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 14 Abs. 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 als Rechtsgrundlage für die Betrauung.
- Die EAK übernimmt die Aufgaben, die im § 13b Abs. 1 AWG 2002 festgelegt sind, also die Koordination der Sammlung und des Recyclings von Elektro‑Altgeräten.
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