Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 4 um eine Bestimmung, wonach bei Masern Kranke und Krankheitsverdächtige isoliert oder mit Verkehrsbeschränkungen belegt werden müssen.Bundesministerium für Gesundheit7/31/2015XXV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 4 um eine Bestimmung, wonach bei Masern Kranke und Krankheitsverdächtige isoliert oder mit Verkehrsbeschränkungen belegt werden müssen.Schwerpunkte
- Die Verordnung fügt eine neue Regelung hinzu, die bei Masern vorschreibt, dass Kranke und Krankheitsverdächtige isoliert oder – je nach Umständen – nur mit bestimmten Verkehrsbeschränkungen belegt werden müssen.
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