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Ergänzung der Absonderungsverordnung: Isolationspflicht bei Masern
Verordnung vom 31.07.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt § 4 um eine Bestimmung, wonach bei Masern Kranke und Krankheitsverdächtige isoliert oder mit Verkehrsbeschränkungen belegt werden müssen.
Bundesministerium für Gesundheit7/31/2015XXV
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt § 4 um eine Bestimmung, wonach bei Masern Kranke und Krankheitsverdächtige isoliert oder mit Verkehrsbeschränkungen belegt werden müssen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung fügt eine neue Regelung hinzu, die bei Masern vorschreibt, dass Kranke und Krankheitsverdächtige isoliert oder – je nach Umständen – nur mit bestimmten Verkehrsbeschränkungen belegt werden müssen.
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Oberhauser Sabine, Dr., MAS

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