Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (August 2015)
Verordnung vom 06.08.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt für den Monat August 2015 prozentuale Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres8/6/2015XXV
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für den Monat August 2015 prozentuale Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf die Ermächtigung des § 21b Abs. 2 und 3 Gehaltsgesetz, die dem Bundesminister das Recht gibt, Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen.
- Die festgesetzten Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 GehG zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für den Monat August 2015 verwendet.
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