Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der IEF‑Service Geschäftsstellen
Verordnung vom 24.08.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche neun regionalen Geschäftsstellen der IEF‑Service GmbH für die Bearbeitung von Anträgen auf Insolvenz‑Entgelt zuständig sind. Sie tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz8/24/2015XXV
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche neun regionalen Geschäftsstellen der IEF‑Service GmbH für die Bearbeitung von Anträgen auf Insolvenz‑Entgelt zuständig sind. Sie tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.Schwerpunkte
- Es werden neun regionale Geschäftsstellen der IEF‑Service GmbH eingerichtet.
- Jede Geschäftsstelle ist einem klar definierten Sprengel von Landes‑ bzw. Handelsgerichten zugeordnet.
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