Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Regelungen für Werbungskosten‑Sätze und führt einen neuen Ziffer‑11‑Satz für Expatriates ein, der bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 € jährlich, erlaubt.Bundesministerium für Finanzen8/28/2015XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Regelungen für Werbungskosten‑Sätze und führt einen neuen Ziffer‑11‑Satz für Expatriates ein, der bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 € jährlich, erlaubt.Schwerpunkte
- Der Titel der Verordnung wird gekürzt und die Formulierung „von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen“ entfällt.
- In § 1 Z 2 wird die Bezugnahme vom Schauspielergesetz auf das Theaterarbeitsgesetz umgestellt.
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