Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die zulässige Studienzeit von Studierenden, die als Vertreter*innen in Hochschul- oder Heimvertretungen tätig waren. Je nach Funktion wird pro Semester ein Teilsemester bis maximal vier Semester zur regulären Höchststudienzeit hinzugefügt.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft9/7/2015XXV
Bildung
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die zulässige Studienzeit von Studierenden, die als Vertreter*innen in Hochschul- oder Heimvertretungen tätig waren. Je nach Funktion wird pro Semester ein Teilsemester bis maximal vier Semester zur regulären Höchststudienzeit hinzugefügt.Schwerpunkte
- Die Verlängerung gilt nur, wenn die Vertretungsfunktion mindestens ein Semester vor dem regulären Studienende ausgeübt wurde.
- Für Vorsitzende der Hochschüler*innenvertretung und für Referent*innen wird pro ausgeübtem Semester ein volles Semester zur Höchststudienzeit hinzugefügt.
Dokumente (PDFs)
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