<!--[-->Änderung der Schülerheimbeiträge an höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (2015)<!--]-->
Änderung der Schülerheimbeiträge an höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (2015)
Verordnung vom 09.09.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2015 legt fest, dass ein Punkt des Schülerheimbeitrags an höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 1 408 Euro beträgt und bestimmt das Inkrafttreten mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/9/2015XXV
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2015 legt fest, dass ein Punkt des Schülerheimbeitrags an höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 1 408 Euro beträgt und bestimmt das Inkrafttreten mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Schwerpunkte

  • Ein Punkt des Schülerheimbeitrags wird auf 1 408 Euro festgelegt.
  • Die geänderte Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich 10 September 2015).
Dokumente (PDFs)
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

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