Änderung der Schülerheimbeiträge an höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (2015)
Verordnung vom 09.09.2015Zusammenfassung
Die Verordnung von 2015 legt fest, dass ein Punkt des Schülerheimbeitrags an höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 1 408 Euro beträgt und bestimmt das Inkrafttreten mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft9/9/2015XXV
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2015 legt fest, dass ein Punkt des Schülerheimbeitrags an höheren land‑ und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 1 408 Euro beträgt und bestimmt das Inkrafttreten mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.Schwerpunkte
- Ein Punkt des Schülerheimbeitrags wird auf 1 408 Euro festgelegt.
- Die geänderte Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich 10 September 2015).
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