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BUAG‑Überbrückungsgeldverordnung – Höchstdauer von 18 Monaten Verordnung vom 9/10/2015
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Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz9/10/2015XXV
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die BUAG‑Überbrückungsgeldverordnung legt eine Höchstdauer von 18 Monaten für das Überbrückungsgeld fest und trat am 1. Jänner 2016 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Das Überbrückungsgeld darf höchstens 18 Monate gezahlt werden.
  • Die Verordnung beruht auf den Bestimmungen der §§ 13l Abs. 1, 3 und 6 des BUAG.
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Hundstorfer Rudolf

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