Verlängerung der Studienzeit für Studierendevertreter*innen bei Familienbeihilfe
Verordnung vom 17.09.2015Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die zulässige Studienzeit von Studierendenvertreter*innen, wenn sie mindestens ein Semester in einer Vertretungsfunktion tätig waren. Die Höhe der Verlängerung hängt von der ausgeübten Position ab und beträgt maximal vier Semester.Bundesministerium für Familien und Jugend9/17/2015XXV
Familie
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert die zulässige Studienzeit von Studierendenvertreter*innen, wenn sie mindestens ein Semester in einer Vertretungsfunktion tätig waren. Die Höhe der Verlängerung hängt von der ausgeübten Position ab und beträgt maximal vier Semester.Schwerpunkte
- Zeiten, in denen Studierende als Vertretungsfunktion tätig waren, werden bei der Berechnung der Familienbeihilfe nicht auf die reguläre Studienzeit angerechnet.
- Die Verlängerung ist nur möglich, wenn die Vertretungsfunktion mindestens ein volles Semester vor Ablauf der regulären Studienzeit ausgeübt wurde.
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