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Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im pädagogischen Dienst
Verordnung vom 28.09.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt, dass einschlägige Berufspraxis von Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wird, sofern die Zeiten nicht älter als 20 Jahre sind und insgesamt maximal zwölf Jahre betragen.
Bundesministerium für Bildung und Frauen9/28/2015XXV
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt, dass einschlägige Berufspraxis von Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wird, sofern die Zeiten nicht älter als 20 Jahre sind und insgesamt maximal zwölf Jahre betragen.

Schwerpunkte

  • Berufspraxiszeiten können als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn sie einschlägig sind und die Fachkenntnisse für den neuen Arbeitsplatz vermitteln.
  • Vorgeschriebene Berufspraxiszeiten aus dem Lehrpersonalgesetz werden ebenfalls als Vordienstzeiten anerkannt.
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