Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Oktober 2015
Verordnung vom 05.10.2015Zusammenfassung
Die Verordnung von 5. Oktober 2015 legt für Oktober 2015 für jede im Ausland tätige Bundesbehörde einen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt. Jeder Stadt wird ein individueller Prozentsatz zugewiesen; Städte ohne Angabe erhalten keine Zulage.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres10/5/2015XXV
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung von 5. Oktober 2015 legt für Oktober 2015 für jede im Ausland tätige Bundesbehörde einen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt. Jeder Stadt wird ein individueller Prozentsatz zugewiesen; Städte ohne Angabe erhalten keine Zulage.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für Oktober 2015 einen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete bestimmt.
- Für jede Stadt wird ein individueller Prozentsatz angegeben; Beispiele: Abu Dhabi 22 %, Luxemburg 7 %, Rom 15 % und Genf 53 %.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.