Verordnung zur befristeten Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus (2015)
Verordnung vom 20.10.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 1 190 befristeten Beschäftigungen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus fest, verteilt das Kontingent auf die Bundesländer und erlaubt ab dem 16. November 2015 Bewilligungen bis maximal 25 Wochen, wobei EU‑Übergangsarbeiter*innen und Asylsuchende Vorrang haben. Die Regelung endet am 30. April 2016.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/20/2015XXV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 1 190 befristeten Beschäftigungen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus fest, verteilt das Kontingent auf die Bundesländer und erlaubt ab dem 16. November 2015 Bewilligungen bis maximal 25 Wochen, wobei EU‑Übergangsarbeiter*innen und Asylsuchende Vorrang haben. Die Regelung endet am 30. April 2016.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 1 190 befristeten Beschäftigungen für ausländische Arbeitskräfte im Wintertourismus wird festgelegt.
- Das Kontingent wird auf die Bundesländer verteilt, wobei für Gletscherregionen und Schaustellerbetriebe gesonderte Teilkontingente reserviert sind.
Dokumente (PDFs)
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