Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland – November 2015
Verordnung vom 09.11.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt für den Monat November 2015 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Die Sätze variieren je nach Stadt (z. B. 55 % für Zürich, 1 % für Casablanca).Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres11/9/2015XXV
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für den Monat November 2015 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Die Sätze variieren je nach Stadt (z. B. 55 % für Zürich, 1 % für Casablanca).Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 2‑3 GehälG, das dem Bundesminister erlaubt, die Hundertsätze für die Kaufkraftausgleichszulage festzulegen.
- Die Hundertsätze gelten ausschließlich für den Monat November 2015; für jeden folgenden Monat wird eine neue Festsetzung vorgenommen.
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