Finanzielle Ansprüche von Militär‑ und Zivildienstleistenden (Verordnung 35/2015)
Verordnung vom 25.02.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. März 2015 die finanziellen Ansprüche von Soldaten und Zivildienstleistenden fest und enthält detaillierte Tabellen zu Grundvergütungen, Prämien und Dienstgradzulagen.Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport2/25/2015XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt seit dem 1. März 2015 die finanziellen Ansprüche von Soldaten und Zivildienstleistenden fest und enthält detaillierte Tabellen zu Grundvergütungen, Prämien und Dienstgradzulagen.Schwerpunkte
- Die finanziellen Ansprüche gelten ab dem 1. März 2015, wie in § 2 festgelegt.
- Der Referenzbetrag (432,14 €) und das Monatsgeld (205,76 € bzw. 473,54 €) werden nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGG 2001 berechnet.
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