IESG‑Zuschlagsverordnung 2016 – Erhöhung des Arbeitslosenversicherungszuschlags
Verordnung vom 24.11.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass ab dem 1. Jänner 2016 ein zusätzlicher Zuschlag von 0,35 % auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag erhoben wird.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/24/2015XXV
Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass ab dem 1. Jänner 2016 ein zusätzlicher Zuschlag von 0,35 % auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag erhoben wird.Schwerpunkte
- Ein Zuschlag von 0,35 % wird ab dem Jahr 2016 auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag erhoben.
- Die Rechtsgrundlage für den Zuschlag ist § 12 Abs. 3 Z 2 des Insolvenz‑Entgeltsicherungsgesetzes.
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