Zusammenfassung
Die Verordnung vom 26. Februar 2015 betraut die gemeinnützige "Verpackungskoordinierungsstelle" (VKS) als zentrale Stelle für die Koordination von Verpackungsabfällen bis zum 31. Dezember 2024. Grundlage ist § 14 Abs. 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002; die VKS übernimmt Aufgaben aus § 30a und § 13b Abs. 1 AWG 2002.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/26/2015XXV
Abfallwirtschaft
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 26. Februar 2015 betraut die gemeinnützige "Verpackungskoordinierungsstelle" (VKS) als zentrale Stelle für die Koordination von Verpackungsabfällen bis zum 31. Dezember 2024. Grundlage ist § 14 Abs. 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002; die VKS übernimmt Aufgaben aus § 30a und § 13b Abs. 1 AWG 2002.Schwerpunkte
- Die gemeinnützige Gesellschaft mbH "Verpackungskoordinierungsstelle" (VKS) wird als zentrale Koordinierungsstelle für Verpackungsabfälle betraut.
- Die VKS übernimmt die Aufgaben aus § 30a in Verbindung mit § 13b Abs. 1 AWG 2002, also die Überwachung von Rücknahmesystemen und das Führen eines Verpackungsregisters.
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