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Betrauung der Verpackungskoordinierungsstelle VKS (2014‑2024)
Verordnung vom 26.02.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 26. Februar 2015 betraut die gemeinnützige "Verpackungskoordinierungsstelle" (VKS) als zentrale Stelle für die Koordination von Verpackungsabfällen bis zum 31. Dezember 2024. Grundlage ist § 14 Abs. 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002; die VKS übernimmt Aufgaben aus § 30a und § 13b Abs. 1 AWG 2002.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft2/26/2015XXV
Abfallwirtschaft

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 26. Februar 2015 betraut die gemeinnützige "Verpackungskoordinierungsstelle" (VKS) als zentrale Stelle für die Koordination von Verpackungsabfällen bis zum 31. Dezember 2024. Grundlage ist § 14 Abs. 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002; die VKS übernimmt Aufgaben aus § 30a und § 13b Abs. 1 AWG 2002.

Schwerpunkte

  • Die gemeinnützige Gesellschaft mbH "Verpackungskoordinierungsstelle" (VKS) wird als zentrale Koordinierungsstelle für Verpackungsabfälle betraut.
  • Die VKS übernimmt die Aufgaben aus § 30a in Verbindung mit § 13b Abs. 1 AWG 2002, also die Überwachung von Rücknahmesystemen und das Führen eines Verpackungsregisters.
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Rupprechter Andrä, Dipl.-Ing.

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