Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 auf 1,012 fest, um Renten‑ und Pensionsleistungen inflationsbereinigt zu halten.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz11/27/2015XXV
Sozialversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 auf 1,012 fest, um Renten‑ und Pensionsleistungen inflationsbereinigt zu halten.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 wird auf 1,012 festgesetzt.
- Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 des ASVG.
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