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Änderung der Sachbezugswerteverordnung 2015
Verordnung vom 01.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung 2015 ändert die Bewertung von Sachbezügen: Sie ersetzt das Wort „Mittelpreis des Verbrauchsortes“ durch „Endpreis des Abgabeortes“ und legt gestaffelte CO₂‑Emissionswerte für die Berechnung von Firmenwagen fest.
Bundesministerium für Finanzen12/1/2015XXV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung 2015 ändert die Bewertung von Sachbezügen: Sie ersetzt das Wort „Mittelpreis des Verbrauchsortes“ durch „Endpreis des Abgabeortes“ und legt gestaffelte CO₂‑Emissionswerte für die Berechnung von Firmenwagen fest.

Schwerpunkte

  • Die Formulierung „Mittelpreis des Verbrauchsortes“ wird durch die klarere Bezeichnung „Endpreis des Abgabeortes“ ersetzt, wodurch die Preisbestimmung für Sachbezüge transparenter wird.
  • Für die Berechnung des Sachbezugs von Firmenwagen wird ein gestaffelter CO₂‑Emissionswert eingeführt: bis 2016 gilt 130 g/km, danach sinkt er jährlich um 3 g/km bis 2020 und beträgt ab 2021 118 g/km.
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Schelling Johann Georg, Dr.

ÖVP


3 - Niederösterreich



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