Zusammenfassung
Die Verordnung 2015 ändert die Bewertung von Sachbezügen: Sie ersetzt das Wort „Mittelpreis des Verbrauchsortes“ durch „Endpreis des Abgabeortes“ und legt gestaffelte CO₂‑Emissionswerte für die Berechnung von Firmenwagen fest.Bundesministerium für Finanzen12/1/2015XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung 2015 ändert die Bewertung von Sachbezügen: Sie ersetzt das Wort „Mittelpreis des Verbrauchsortes“ durch „Endpreis des Abgabeortes“ und legt gestaffelte CO₂‑Emissionswerte für die Berechnung von Firmenwagen fest.Schwerpunkte
- Die Formulierung „Mittelpreis des Verbrauchsortes“ wird durch die klarere Bezeichnung „Endpreis des Abgabeortes“ ersetzt, wodurch die Preisbestimmung für Sachbezüge transparenter wird.
- Für die Berechnung des Sachbezugs von Firmenwagen wird ein gestaffelter CO₂‑Emissionswert eingeführt: bis 2016 gilt 130 g/km, danach sinkt er jährlich um 3 g/km bis 2020 und beträgt ab 2021 118 g/km.
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