<!--[-->Verordnung zu erhöhten Geldwäsche‑ und Terrorismusfinanzierungsrisiken nach der Gewerbeordnung 1994<!--]-->
Verordnung zu erhöhten Geldwäsche‑ und Terrorismusfinanzierungsrisiken nach der Gewerbeordnung 1994
Verordnung vom 07.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn Kunden, deren Vertreter, Geschäftspartner oder Eigentümer in bestimmten Hochrisikostaaten wohnen oder wenn Transaktionen über Konten in diesen Staaten laufen. Sie listet sieben Länder als besonders risikobehaftet auf und trat am 7. Dezember 2015 in Kraft.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft12/7/2015XXV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn Kunden, deren Vertreter, Geschäftspartner oder Eigentümer in bestimmten Hochrisikostaaten wohnen oder wenn Transaktionen über Konten in diesen Staaten laufen. Sie listet sieben Länder als besonders risikobehaftet auf und trat am 7. Dezember 2015 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn Kunde, dessen Vertreter, enge Geschäftspartner oder wirtschaftliche Eigentümer in einem der im Gesetz genannten Hochrisikostaaten wohnen oder sitzen.
  • Die Hochrisikostaaten, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, sind Iran, die Demokratische Volksrepublik Korea, Myanmar, Jemen, Pakistan, Somalia und Syrien.
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Mitterlehner Reinhold, Dr.

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