Zusammenfassung
Die 61. Novelle zur Kraftfahrgesetz‑Durchführungsverordnung 1967 ändert die Ausbildung für Motorradklassen A1, A2 und A: tägliche Unterrichtseinheiten werden begrenzt, wöchentliche Einheiten reduziert und eine verpflichtende Risikokompetenz‑Zusatzausbildung eingeführt. Für Bewerber über 39 Jahre gelten besondere Regelungen, die bis Ende 2019 befristet sind.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/3/2015XXV
Verkehr
Ausbildung
Sicherheit
Fahrzeugtechnik
Zusammenfassung
Die 61. Novelle zur Kraftfahrgesetz‑Durchführungsverordnung 1967 ändert die Ausbildung für Motorradklassen A1, A2 und A: tägliche Unterrichtseinheiten werden begrenzt, wöchentliche Einheiten reduziert und eine verpflichtende Risikokompetenz‑Zusatzausbildung eingeführt. Für Bewerber über 39 Jahre gelten besondere Regelungen, die bis Ende 2019 befristet sind.Schwerpunkte
- Die tägliche Unterrichtsbelastung wird auf maximal vier 50‑Minuten‑Einheiten begrenzt.
- Der erforderliche Umfang der wöchentlichen Unterrichtseinheiten wird von acht auf sechs reduziert.
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