Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Dezember 2015)
Verordnung vom 07.12.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2015 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres12/7/2015XXV
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2015 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes von 1956, die die Festlegung von Kaufkraftausgleichszulagen erlauben.
- Auf Basis von § 21b Abs. 1 wird für den Monat Dezember 2015 ein Hundertsatz je Dienstort festgelegt, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
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