Aufwandersatzverordnung – Pauschalbeträge für Rechtsvertretung in Arbeitsrechtssachen
Verordnung vom 10.12.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt feste Pauschalbeträge für den Aufwandersatz gesetzlicher Interessenvertretungen und berufsständischer Verbände in Arbeitsrechtssachen fest; sie trat am 1. Jänner 2016 in Kraft und löste die frühere Regelung von 2014 ab.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/10/2015XXV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt feste Pauschalbeträge für den Aufwandersatz gesetzlicher Interessenvertretungen und berufsständischer Verbände in Arbeitsrechtssachen fest; sie trat am 1. Jänner 2016 in Kraft und löste die frühere Regelung von 2014 ab.Schwerpunkte
- Für das Verfahren erster Instanz bis zur ersten Tagsatzung oder bis zum Erlass eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils wird ein Aufwandersatz von 280 Euro gewährt.
- Für das weitere Verfahren in erster Instanz sowie für das Berufungs- und Rekursverfahren beträgt der Pauschalbetrag 475 Euro.
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