<!--[-->Aufwandersatzverordnung – Pauschalbeträge für Rechtsvertretung in Arbeitsrechtssachen<!--]-->
Aufwandersatzverordnung – Pauschalbeträge für Rechtsvertretung in Arbeitsrechtssachen
Verordnung vom 10.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt feste Pauschalbeträge für den Aufwandersatz gesetzlicher Interessenvertretungen und berufsständischer Verbände in Arbeitsrechtssachen fest; sie trat am 1. Jänner 2016 in Kraft und löste die frühere Regelung von 2014 ab.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/10/2015XXV
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt feste Pauschalbeträge für den Aufwandersatz gesetzlicher Interessenvertretungen und berufsständischer Verbände in Arbeitsrechtssachen fest; sie trat am 1. Jänner 2016 in Kraft und löste die frühere Regelung von 2014 ab.

Schwerpunkte

  • Für das Verfahren erster Instanz bis zur ersten Tagsatzung oder bis zum Erlass eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils wird ein Aufwandersatz von 280 Euro gewährt.
  • Für das weitere Verfahren in erster Instanz sowie für das Berufungs- und Rekursverfahren beträgt der Pauschalbetrag 475 Euro.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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