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Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung – Erweiterung des Ausrüstungsbegriffs und Übergangsfrist
Verordnung vom 16.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2015 erweitert die Definition von Schiffsausrüstung nach EU‑Richtlinien und erlaubt alte Geräte bis 2017 weiter zu nutzen.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/16/2015XXV
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2015 erweitert die Definition von Schiffsausrüstung nach EU‑Richtlinien und erlaubt alte Geräte bis 2017 weiter zu nutzen.

Schwerpunkte

  • Die Definition von „Ausrüstung“ wird auf die in den EU‑Richtlinien A.1 und A.2 aufgeführten Geräte ausgeweitet, sofern sie nach internationalen Regelungen zulassungspflichtig sind.
  • Damit wird sichergestellt, dass österreichische Seeschiffe die aktuellsten Sicherheits‑ und Umweltstandards erfüllen.
Dokumente (PDFs)
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ


4 - Oberösterreich


Verkehr und Infrastruktur


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