Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (März 2015)
Verordnung vom 05.03.2015Zusammenfassung
Die 43. Verordnung legt für März 2015 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres3/5/2015XXV
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die 43. Verordnung legt für März 2015 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze nach § 21b Abs. 1 Gehaltsgesetz fest.
- Für den Monat März 2015 werden für jede im Ausland stationierte Dienststelle spezifische Hundertsätze definiert, z. B. 15 % für Abu Dhabi oder 56 % für Genf.
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