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Ausnahmen von der Meldepflicht nach dem Gemeinsamen Meldestandard‑Gesetz (GMSG‑DV)
Verordnung vom 21.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Institutionen und Finanzprodukte von der Meldepflicht zum automatischen Austausch von Kontoinformationen ausgenommen sind. Sie tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen12/21/2015XXV
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Institutionen und Finanzprodukte von der Meldepflicht zum automatischen Austausch von Kontoinformationen ausgenommen sind. Sie tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Unter § 62 werden folgende Institutionen von der Meldungspflicht ausgenommen: betriebliche Vorsorgekassen (BMSVG), OeKB CSD GmbH, Immobilien‑Investmentgesellschaften (ImmoInvFG), die Österreichische Entwicklungsbank AG, die Österreichische Kontrollbank AG, die Österreichische Exportfonds‑GmbH, die Österreichische Hotel‑ und Tourismusbank m.b.H. sowie die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH.
  • Unter § 87 werden folgende Finanz‑ und Versicherungsprodukte von der Meldungspflicht ausgenommen: Abfertigungs‑ und Jubiläumsgeldauslagerungsversicherungen, Begräbniskostenversicherungen, betriebliche Kollektivversicherungen, Konten von Wohnungseigentümer‑ und Miteigentumsgemeinschaften, Bauspareinlagen, Immobilienfonds, Pensionszusatzversicherungen, Risikoversicherungen, Treuhandkonten (Anderkonten) sowie Versicherungen und Fonds im Rahmen der Zukunftssicherung.
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Schelling Johann Georg, Dr.

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3 - Niederösterreich



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