Zusammenfassung
Die Verordnung vom 21.12.2015 passt die Meldungspflichten für Investment‑, Immobilien‑ und AIF‑Fonds an: Fristen im § 8 werden von April auf Juni 2016 verschoben.Bundesministerium für Finanzen12/21/2015XXV
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 21.12.2015 passt die Meldungspflichten für Investment‑, Immobilien‑ und AIF‑Fonds an: Fristen im § 8 werden von April auf Juni 2016 verschoben.Schwerpunkte
- Der Meldezeitpunkt im § 8 Abs. 1 wird vom 4. April auf den 6. Juni verschoben.
- Im § 8 Abs. 2 werden die beiden Termine vom 3. April und 1. April auf den 5. Juni bzw. 3. Juni verlegt.
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