Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass ab Januar 2016 ein Nachtschwerarbeits‑Beitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage zu zahlen ist.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/21/2015XXV
Finanzwesen
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass ab Januar 2016 ein Nachtschwerarbeits‑Beitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage zu zahlen ist.Schwerpunkte
- Der Nachtschwerarbeits‑Beitrag wird mit 3,4 % der im NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.
- Die Verordnung beruht auf Art. XI Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes.
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