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Festsetzung des Nachtschwerarbeits‑Beitrags (3,4 %)
Verordnung vom 21.12.2015

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass ab Januar 2016 ein Nachtschwerarbeits‑Beitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage zu zahlen ist.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/21/2015XXV
Finanzwesen
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass ab Januar 2016 ein Nachtschwerarbeits‑Beitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage zu zahlen ist.

Schwerpunkte

  • Der Nachtschwerarbeits‑Beitrag wird mit 3,4 % der im NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.
  • Die Verordnung beruht auf Art. XI Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes.
Dokumente (PDFs)
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ


9 - Wien



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