Verordnung zum 53. Nachtrag des Arzneibuchs – Einführung des EU‑Nachtrags 8.2
Verordnung vom 21.12.2015Zusammenfassung
Die Verordnung setzt die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch (8. Auflage, Nachtrag 8.2) in Kraft und hebt gleichzeitig den ersten Nachtrag (Nachtrag 8.1) sowie überholte monografische Texte des österreichischen Arzneibuchs auf.Bundesministerium für Gesundheit12/21/2015XXV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung setzt die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch (8. Auflage, Nachtrag 8.2) in Kraft und hebt gleichzeitig den ersten Nachtrag (Nachtrag 8.1) sowie überholte monografische Texte des österreichischen Arzneibuchs auf.Schwerpunkte
- Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch (8. Auflage, Nachtrag 8.2) wird in Kraft gesetzt.
- Die Monographien und Texte des ersten Nachtrags (Nachtrag 8.1) sowie die entsprechenden Einträge des österreichischen Arzneibuchs, die durch den zweiten Nachtrag ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
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