Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung ausländischer Renten (6,93 %)
Verordnung vom 22.12.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Pensionsversicherungsanstalt für die Einziehung von Beiträgen aus ausländischen Renten 6,93 % der abgeführten Krankenversicherungsbeiträge erhält. Gilt rückwirkend für 2013‑2015.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/22/2015XXV
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Pensionsversicherungsanstalt für die Einziehung von Beiträgen aus ausländischen Renten 6,93 % der abgeführten Krankenversicherungsbeiträge erhält. Gilt rückwirkend für 2013‑2015.Schwerpunkte
- Die Pensionsversicherungsanstalt erhält für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung ausländischer Renten eine Vergütung von 6,93 % der einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Zusatzbeiträge).
- Die Vergütung gilt rückwirkend für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015.
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