Zusammenfassung
Die Ökostrom‑Einspeisetarifverordnung 2016 legt für neue Anlagen, die erneuerbare Energie erzeugen, einheitliche Einspeisetarife fest. Sie gilt für Verträge, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 abgeschlossen werden, und enthält Effizienz‑ sowie Investitionsförderungs‑Kriterien.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft12/23/2015XXV
Umwelt
Energie
Erneuerbare Energie
Zusammenfassung
Die Ökostrom‑Einspeisetarifverordnung 2016 legt für neue Anlagen, die erneuerbare Energie erzeugen, einheitliche Einspeisetarife fest. Sie gilt für Verträge, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 abgeschlossen werden, und enthält Effizienz‑ sowie Investitionsförderungs‑Kriterien.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, welche Einspeisetarife für neue Ökostromanlagen gelten, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abschließen.
- Für Anlagen, die teilweise mit Geothermie, Biomasse oder Biogas betrieben werden, muss ein Brennstoff‑ bzw. gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60 % nachgewiesen werden – vor Inbetriebnahme und jährlich bis zum 31. März des Folgejahres.
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