Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Blutspenderverordnung: Personen aus West‑Nile‑Risikogebieten dürfen 28 Tage nach Verlassen des Gebiets nicht spenden, sofern kein negativer NAT‑Test vorliegt. Außerdem wird ein neuer Absatz eingefügt, der das Inkrafttreten dieser Regeln am 1. Jänner 2016 festlegt, und es werden sprachliche Anpassungen vorgenommen, um EU‑Vorgaben zu entsprechen.Bundesministerium für Gesundheit12/23/2015XXV
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Blutspenderverordnung: Personen aus West‑Nile‑Risikogebieten dürfen 28 Tage nach Verlassen des Gebiets nicht spenden, sofern kein negativer NAT‑Test vorliegt. Außerdem wird ein neuer Absatz eingefügt, der das Inkrafttreten dieser Regeln am 1. Jänner 2016 festlegt, und es werden sprachliche Anpassungen vorgenommen, um EU‑Vorgaben zu entsprechen.Schwerpunkte
- Personen, die sich in einem West‑Nile‑Risikogebiet aufgehalten haben, dürfen 28 Tage nach Verlassen des Gebiets nicht spenden, wenn kein negatives Ergebnis eines NAT‑Tests vorliegt.
- Ein neuer Absatz (4) legt fest, dass die Änderungen aus § 6 Abs. 2 Z 34, der Einleitungssatz zu § 14 und § 14 Z 4 am 1. Jänner 2016 in Kraft treten.
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