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Beitragssatz‑Verordnung 2016 für § 479a‑Versicherte
Verordnung vom 23.12.2015

Zusammenfassung

Ab dem 1. Jänner 2016 beträgt der Beitragssatz für bestimmte Krankenversicherte 8,2 % der Beitragsgrundlage; die alte Regelung aus 1996 wird aufgehoben.
Bundesministerium für Gesundheit12/23/2015XXV
Gesundheit
Sozialversicherung

Zusammenfassung

Ab dem 1. Jänner 2016 beträgt der Beitragssatz für bestimmte Krankenversicherte 8,2 % der Beitragsgrundlage; die alte Regelung aus 1996 wird aufgehoben.

Schwerpunkte

  • Der Beitragssatz für die in § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG genannten Versicherten wird ab dem 1. Jänner 2016 auf 8,2 % der Beitragsgrundlage festgelegt.
  • Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die frühere Verordnung aus dem BGBl. Nr. 695/1996 aufgehoben.
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