Befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2016)
Verordnung vom 28.12.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 2 640 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitnehmer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, ergänzt um ein Kurzzeit‑Kontingent von 395 Erntehelfer*innen. Sie regelt die maximale Dauer der Beschäftigungsbewilligungen und gibt bestimmten Gruppen Vorrang. Gültig vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2016.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz12/28/2015XXV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Jahreskontingent von 2 640 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitnehmer in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, ergänzt um ein Kurzzeit‑Kontingent von 395 Erntehelfer*innen. Sie regelt die maximale Dauer der Beschäftigungsbewilligungen und gibt bestimmten Gruppen Vorrang. Gültig vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2016.Schwerpunkte
- Ein Gesamtkontingent von 2 640 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitnehmer in Land‑ und Forstwirtschaft wird auf die Bundesländer verteilt.
- Beschäftigungsbewilligungen für dieses Kontingent können ab dem 1. Januar 2016 erteilt werden – maximal sechs Monate, für Personen mit Vorbeschäftigung in den letzten drei Jahren bis zu neun Monate, jedoch nicht über den 31. Dezember 2016 hinaus.
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