Verordnung zur befristeten Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft (2015)
Verordnung vom 20.03.2015Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 395 kurzfristigen Stellen für ausländische ErntehelferInnen in der österreichischen Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und müssen bis zum 30. November 2015 enden; dabei haben EU‑Freizügigkeitsberechtigte und Asylsuchende Vorrang.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/20/2015XXV
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 395 kurzfristigen Stellen für ausländische ErntehelferInnen in der österreichischen Landwirtschaft fest, verteilt auf die Bundesländer. Beschäftigungsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und müssen bis zum 30. November 2015 enden; dabei haben EU‑Freizügigkeitsberechtigte und Asylsuchende Vorrang.Schwerpunkte
- Ein Gesamtquotient von 395 kurzfristigen Arbeitsplätzen für ausländische ErntehelferInnen wird festgelegt.
- Das Kontingent wird nach Bundesländern aufgeteilt (z. B. Niederösterreich 120, Oberösterreich 58, Wien 24 usw.).
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